Satzung

 

der

 

Hagener Tiertafel e.V.

 

 

 

(beschlossen am 14.11.2018) 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

 

Der Name des Vereins lautet Hagener Tiertafel e.V.

 

Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht Hagen in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e.V.“.

 

Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

 

Sitz des Vereins ist in Hagen.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für das Jahr der Gründung wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. 

 

 

§ 2 Zweckbestimmung 

 

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Verwirklichung und Förderung von Tierschutzprojekten. 

 

Der Verein verfolgt somit ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht, durch das Sammeln von Spendengeldern und Sachspenden die den Tieren zugute kommen.

 

Die Spenden werden dazu genutzt um Tierfutter zu beschaffen, tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, Aufklärung zur artgerechten Haltung zu betreiben, jeglichen Missbrauch von bzw. mit Tieren zu vermeiden und gegebenenfalls anzuzeigen. 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Mitgliedschaft 

 

- Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.

 

- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und Personenvereinigung werden die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

 

- Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. 

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 

 

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.

 

Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

 

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung, zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsreglung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 

 

§ 7 Organe des Vereins 

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

 

§ 8 Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr von der/dem Vorsitzenden oder den Stellvertretern spätestens bis 30.11. schriftlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 

Die Leitung hat der/die Vorsitzende des Vorstands bzw. dessen Stellvertreter/in. 

 

Die Einladung muss schriftlich erfolgen und spätestens 14 Tage vor der Sitzung abgesandt werden und die Tagesordnung enthalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war oder per Email an die letzte dem Verein bekannt gegebenen Email Adresse versandt worden ist. Anträge für die Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage nach Erhalt der Einladung dem Vorstand in schriftlicher Form vorliegen und eine Begründung enthalten. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Tagesordnung besteht nicht. 

 

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 

 

Über den Inhalt der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass insbesondere die gefassten Beschlüsse beinhaltet. Es ist vom 1. Vorsitzenden (bzw. seinem Stellvertreter) und dem/der Protokollantin/en zu unterschreiben. 

 

Die Mitgliederversammlung beschließt über: 

 

a) die Wahl des Vorstandes,

 

b) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und die Genehmigung der Jahresrechnung,

 

c) die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung eines Mitgliedsbeitrags,

 

d) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

 

e) Entlastung des Vorstands. 

 

§ 9 Vorstand des Vereins 

 

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

 

Der Vorstand besteht nach §26 BGB aus

 

  • der/dem 1. Vorsitzenden

  • der/dem 2. Vorsitzenden

  • der/dem Kassenführer/in

     

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der anwesenden Mitglieder auf drei Jahre gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung mehrerer Vorstandsämter betrauen. 

     

    Die Mitglieder des Vorstands und deren Bevollmächtige haben keinen Anspruch auf eine Vergütung. Für die Tätigkeiten der vorgenannten Organe kann jedoch eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.  Ansonsten gelten die steuerlichen Vorschriften.

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 

     

    § 10 Auflösung und Zweckwegfall

     

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder erfolgen.

    Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein:

     

    „Blaulichtpfoten e.V.“ in 58091 Hagen

     

    Diese Satzung tritt mit Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.

     

     

    Hagen, den 15.11.2018